Kostentragungspflicht und Zumutbarkeit für Verursacher im novellierten Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen im Vergleich mit den übrigen Bundesländern

  • Till Kemper (Autor/in)

Identifier (Artikel)

Identifier (Dateien)

Abstract

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 20. 9. 2011 (Az. 10 A 1995/09) die jahrelange Praxis der Behörden in Nordrhein-Westfalen (NRW) – in Anwendung eines de fakto Verursacherprinzips –, die Kosten für archäologische Grabungen auf die Bauherren abzuwälzen, aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Regelung für rechtswidrig erklärt. Danach galt es für die Politik in NRW, zügig eine Regelung in das Denkmalschutzgesetz (DSchG) aufzunehmen, die dies erlaubt. Die Änderung erschien drängend, weil (1) die allgemeine knappe Finanzlage des Landes erhebliche Kürzungen der Haushaltsmittel für den Denkmalschutz zur Folge hatte, und (2) das in deutsches Recht zu transformierende Übereinkommen von La Valletta/Malta eine gesetzliche Verankerung von Kostentragungsregelungen durch die Bundesländer fordert. Am 27. 6. 2013 trat dann neben anderen Neuregelungen der § 29 im DSchG NRW in Kraft, der die Kostentragungspflicht von Investoren im Land NRW regelt; im ersten Halbjahr 2014 folgten die einschlägigen Ausführungsvorschriften. Im folgenden Aufsatz wird die Neuregelung im Land NRW mit den Regelungen der übrigen Bundesländer verglichen. Dabei werden erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern erkennbar. Aus dem Rechtsvergleich und der Tatsache, dass nicht alle Bundesländer Regelungen zur Kostentragungspflicht von Investoren in ihren Denkmalschutzgesetzen verankert haben, ergibt sich, dass hierbei in Deutschland ein erheblicher Regelungsbedarf besteht.

Statistiken

loading

Kommentare zu diesem Artikel

Veröffentlicht
2015-12-07
Sprache
de
Schlagworte
Grabungskosten, Grabungsdokumentation, Investorenvertrag, Kostentragungspflicht, Konvention von La Valletta / Malta, Verursacherprinzip, Archäologie, Forum Denkmalschutz in NRW