Des Kaisers neue Kleider: Der durchsichtige Deckmantel der überarbeiteten „Richtlinien Archäologie“ des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
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Abstract
Bei den „Richtlinien Archäologie“ der hessischen Landesarchäologie handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung. Solche bedürfen einer Rechtsgrundlage und dürfen nicht gegen höherrangigeres Recht verstoßen. Um dies sicherzustellen, gilt eine Publikationspflicht. In Hessen ist der Staatsanzeiger das amtliche Veröffentlichungsorgan, um ggf. eine (gerichtliche) Normenkontrolle über die dortige Registratur (sogenannte „Fundstellen“) zu ermöglichen. Entsprechende Vorschriften werden im sogenannten „Gültigkeitsverzeichnis“ („Amtliches Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften“) aufgenommen. Dort nicht veröffentlichte Vorschriften mit Außenwirkung (d.h. ohne „Fundstelle“) werden ohne diese rechtsstaatlich gebotene Publikation nicht wirksam. Sämtliche bislang durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) erstellten „Richtlinien Archäologie“ finden sich weder im Staatsanzeiger noch in den Gültigkeitsverzeichnissen. Sie sind deshalb rechtlich nicht bindend. Aber auch inhaltlich sind für die 2025 veröffentlichten überarbeiteten „Richtlinien Archäologie“ aus rechtsstaatlicher Perspektive – wie auch sämtliche Vorgängerversionen – in vielen Punkten rechtlich fragwürdig. Das LfDH versucht u.a. weiterhin zu vermeiden, selbst Vertragspartner bei verursacherfinanzierten archäologischen Projekten zu werden. Mittels der Verpflichtung der Fachfirmen bzw. sonstigen Bescheidempfängern zum Abschluss sogenannter „Verträge zugunsten Dritter“, wobei mit „Dritter“ hier das LfDH gemeint ist, möchte sich das LfDH u.a. umfangreiche Nutzungsrechte (nach Urheberrecht) und das Eigentum an den Grabungsdokumentationen einräumen lassen. Der Abschluss solcher Verträge soll die Voraussetzung für den Erhalt von Nachforschungsgenehmigungen sein. Außerdem soll mittels dieser Verträge (ohne Beteiligung des LfDH) zusätzlich sichergestellt werden, dass eine vollständige Freistellung des LfDH gegenüber allen anderen Vertragsbeteiligten und deren Mitarbeitern wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Befugnissen erfolgt (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). In beiden Fällen sind entsprechende Vertragskonstrukte rechtlich zweifelhaft. Die von amtlicher Seite ebenfalls geforderten umfangreichen Geheimhaltungspflichten sollen gleichfalls über Vertragskonstruktionen erreicht werden, bei denen das LfDH erneut kein Vertragspartner ist. Neben verfassungsrechtlichen und urheberrechtlichen Bedenken scheitern diese Forderungen des LfDH nach meiner Meinung deshalb darüber hinaus
auch an diversen vertrags- und arbeitsrechtlichen Hürden.
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