Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo <p>Die digital auf dieser Plattform erscheinende StudZR-WissOn (<em>Wiss</em>enschaft&nbsp;<em>On</em>line) versammelt von Studierenden und Nachwuchswissenschaftlern verfasste Seminar- und sonstige Studienarbeiten.</p> <p>Das Konzept der StudZR-WissOn ist 2014 aus der <a href="https://studzr.de/archiv.php" target="_blank" rel="noopener">›alten‹ StudZR (den gelben Heften)</a> hervorgegangen, welche Fachaufsätze neben im engeren Sinne didaktischen Inhalten vereinte. Wie die weiterhin im Print verlegte Schwesterzeitschrift <a href="https://studzr.de/ausbildung_konzept.php" target="_blank" rel="noopener">StudZR-Ausbildung</a> erscheint die StudZR-WissOn zweimal jährlich.</p> <p>Das Ziel der Studentischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg, jungen Nachwuchswissenschaftlern ein Forum für die Erstpublikation zu bieten, war bei unserer Gründung 2003/2004 ein Novum im deutschen Sprach- und Rechtskreis. Die StudZR-WissOn wird diesem Auftrag gerecht.</p> StudZR e.V. de-DE Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2629-7132 Die Pflicht juristischer Personen zur Leistung einer Ausländer-Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO – zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 23.8.2017, IV ZR 93/17 https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111359 <p>§ 110 ZPO sieht für ausländische Kläger eine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit vor. Die Prozesskostensicherheit soll sicherstellen, dass der Beklagte seinen Erstattungsanspruch für die im gewonnenen Prozess angefallenen Kosten gegen den ausländischen Kläger durchsetzen kann. Tatbestandsvoraussetzung des § 110 ZPO ist, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Für juristische Personen des Privatrechts bieten sich für die Bestimmung ihres gewöhnlichen Aufenthalts verschiedene Anknüpfungspunkte an. Nachdem die Problematik Gegenstand vielfältiger Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur war, äußerte sich der&nbsp;<em>BGH </em>mit Beschluss vom 23.8.2017 (Az.&nbsp;IV ZR&nbsp;93/17) erstmals ausdrücklich zu der Frage. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung, der ihr zugrundeliegenden, in §&nbsp;110 ZPO getroffenen Interessenabwägung zwischen Justizgewährungsanspruch und Beklagtenschutz und ihren Folgen für unterschiedliche Fallgruppen auseinander.</p> Stella Elmentaler Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 1 34 10.11588/srzwo.2025.1.111359 Die Rolle der nationalen Gerichte bei der Durchsetzung des Digital Markets Act https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111360 <p>Der EU-Gesetzgeber wählte mit dem <em>Digital Markets Act </em>(DMA) eine primär zentralistische Durchsetzungsarchitektur mit der EU-Kommission als <em>sole enforcer</em>. Nichtsdestotrotz ist ein <em>private enforcement </em>daneben möglich. Nationale Gerichte in der EU sollen daher – vorwiegend bei Verfahren im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes – den DMA in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission möglichst einheitlich auslegen und DMA-Verstöße der „Torwächter“ mit Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen ahnden. Dieses <em>private enforcement </em>kann jedoch vor allem durch Beweishürden für die klagende Partei, Verzögerungsversuche durch den verklagten Torwächter oder durch den Umstand gebremst werden, dass der DMA in seiner Natur noch rechtliches Neuland ist. In welchem Umfang solche DMA-Klagen zu erwarten sind, bleibt daher noch abzuwarten.</p> Lukas Collier Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 35 73 10.11588/srzwo.2025.1.111360 Internationaler Gewalteinsatz: Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Steuerung und Aufarbeitung durch den Internationalen Gerichtshof https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111361 <p style="font-weight: 400;">Der <em>Internationale Gerichtshof</em> (<em>IGH</em>) wurde geschaffen, um durch friedliche Konfliktlösung und die Etablierung völkerrechtlicher Verantwortlichkeiten künftige Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren. Doch die Realität sieht anders aus: Statt von Kriegen spricht man heute von bewaffneten Konflikten – ein Begriff, der jedoch nichts an der Intensität des Leids der Betroffenen ändert. Besonders die Zivilbevölkerung trägt die verheerenden Folgen dieser Konflikte, deren Brutalität und Auswirkungen den Kriegen vergangener Zeiten in nichts nachstehen.</p> <p style="font-weight: 400;">In einer politisierten und zunehmend unübersichtlichen Konfliktlandschaft, in der Staaten ihre Souveränität betonen und sich verstärkt von internationaler Gerichtsbarkeit distanzieren, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten und Grenzen dem <em>IGH</em> bei der rechtlichen Steuerung und Aufarbeitung internationaler Gewaltanwendung bleiben.</p> Marcel Nashwan Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 74 113 10.11588/srzwo.2025.1.111361 Sittenwidrigkeit im Medizinstrafrecht https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111362 <p>Medizinische Eingriffe finden schon lange nicht mehr nur aus gesundheitlichen Gründen statt. Vor allem solche Eingriffe, die nicht medizinisch indiziert sind, werfen die Frage auf, bis wann eine Einwilligung möglich ist, und ab wann der Eingriff sittenwidrig ist. Die Sittenwidrigkeit ist Grundlage für die Frage, wie weit die Privatautonomie in der Medizin reicht und wann der allgemeine Rechtsgüterschutz anfängt. Bei der Beantwortung treffen moralisch-ethische auf rechtliche Wertungen. Der Beitrag befasst sich mit dieser Frage unter Einbeziehung des Wortlauts des §&nbsp;228 StGB, der Gesetzgebungsgeschichte der Sittenwidrigkeit, einer Analyse der Rechtsprechung sowie der diesbezüglichen Entwicklung. Schließlich wird zu den Besonderheiten im Medizinstrafrecht Stellung genommen und zuletzt ein Überblick über Bereiche gegeben, in denen der Frage nach der Sittenwidrigkeit besondere Bedeutung zukommt. Das Fazit ist klar: Wir brauchen die Sittenwidrigkeit als Korrektiv, um gerechte Entscheidungen zu treffen.</p> Julia Bierlein Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 114 139 10.11588/srzwo.2025.1.111362 Urteilsanmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2021 – 4 StR 350/20 https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111363 <p>Der Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des <em>vierten Senats des Bundesgerichtshofs </em>vom 11.5.2021 (Az. 4 StR 350/20) zur umstrittenen Vertragsarztuntreue im Rahmen des § 266 StGB. Dabei hat sich der&nbsp;<em>BGH </em>erneut mit der Frage der Vermögensbetreuungspflicht von Vertragsärzten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen auseinandergesetzt und eine solche bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege gem. §&nbsp;37&nbsp;V SGB&nbsp;V abgelehnt. Stattdessen wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Abrechnungsbetrug gem. §§&nbsp;263, 27 StGB verurteilt. Der Beitrag analysiert die Herleitung der Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes und seine tatsächliche Notwendigkeit für eine sachgerechte Strafverfolgung. Ziel sollte bleiben einer übermäßigen Ausdehnung des Untreuetatbestands entgegenzuwirken.</p> Josefine Schütz Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 140 167 10.11588/srzwo.2025.1.111363 Digestenexegese zu Afr. 5 quaest. D. 30.108.12 https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/111364 <p style="font-weight: 400;">In Afr.&nbsp;5 quaest. D.&nbsp;30.108.12 hat jemand ein fideikommissarisch beschwertes Vermächtnis erhalten, ist also verpflichtet, das Erhaltene jedenfalls zum Teil an einen Dritten weiterzugeben. Gefragt ist nun, welcher Haftungsmaßstab für den Vermächtnisnehmer gilt. Der respondierende Jurist differenziert danach, ob dem Vermächtnisnehmer selbst ein Vorteil aus dem Testament zukommt oder nicht. Diese Lösung stützt ein Vergleich mit der Rechtslage bei <em>bonae fidei iudicia</em> ab, womit sich ein Ansatz systematischen Denkens zeigt. Allerdings bleiben Zweifel daran, ob dieser Ansatz dem klassischen römischen Recht oder nicht vielmehr einer späteren Bearbeitung entstammt. Dieser Beitrag veranschaulicht bei der Darstellung all dessen typische Arbeitsschritte einer Exegese, wobei insbesondere die Textkritik viel Raum einnimmt.</p> Erik Frehse Copyright (c) 2025 Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg – Wissenschaft Online 2025-06-27 2025-06-27 1 168 186 10.11588/srzwo.2025.1.111364