Eine der großen innenpolitischen Debatten, die die erst kurz zuvor gegründete Bundesrepublik Deutschland bewegte, entspann sich am Schicksal einiger Dutzend Männer, die sich nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weiterhin in US‑amerikanischem Gewahrsam auf deutschem Boden befanden. Im Kriegsverbrechergefängnis der amerikanischen Besatzungsmacht in Landsberg am Lech saß eine ganze Reihe teils zum Tode, teils zu langjährigen Haftstrafen verurteilter NS-Verbrecher ein. Unter diesen waren etwa Oswald Pohl, der ehemalige Leiter des SS‑Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes und in dieser Eigenschaft einer der zentralen Akteure des Holocausts, und Otto Ohlendorf, ehemaliger Chef einer der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei, die in den besetzten Teilen der Sowjetunion Massenmorde an jüdischen Zivilisten begangen hatten. Pohl, Ohlendorf und fünf weitere NS-Verbrecher wurden im Juni 1951 als letzte Todeskandidaten in Westdeutschland hingerichtet. Zahlreiche andere Verurteilte hingegen entgingen diesem Schicksal und profitierten von großzügigen Begnadigungen von amerikanischer Seite, die so weit gingen, dass auch die schwerstbelasteten Kriegsverbrecher, die noch in Landsberg inhaftiert waren, bis 1958 wieder in die Freiheit entlassen wurden. Dies war auf den massiven Druck zurückzuführen, den eine breite Allianz aus westdeutschen Politikern, Publizisten und Kirchenvertreten auf die amerikanische Besatzungsmacht ausübte. Über Jahre drängten diese vehement auf eine Begnadigung der verurteilten NS-Verbrecher und machten hiervon ihre Zustimmung zur Wiederbewaffnung und Westintegration der Bundesrepublik abhängig.
An diesem Punkt setzt die Arbeit von Philipp Glahé an, die als Dissertationsschrift in einem Cotutelle-Verfahren an der Ruprecht‑Karls‑Universität in Heidelberg und an der École des hautes études en sciences sociales (EHESS) in Paris entstanden ist. Glahé befasst sich mit dem Heidelberger Juristenkreis, einem der zentralen Akteure der Debatte um die Amnestierung der verurteilten NS-Verbrecher. Bei besagtem Kreis handelte es sich um kein offizielles Gremium, sondern um einen eher losen Zusammenschluss deutscher Juristen, die vierteljährlich in Heidelberg zusammenkamen und dort berieten, auf welchem Weg die Begnadigung der Verurteilten zu erreichen und wie eine solche im Einzelfall zu begründen war. Der Reiz des Themas liegt zweifellos in der disparaten Zusammensetzung des Zirkels. Diesem gehörten vormalige NS-Sympathisanten und Anwälte verurteilter Kriegsverbrecher wie etwa Otto Kranzbühler oder Heinz Gawlik an, auf der anderen Seite aber auch Juristen, die selbst Opfer nationalsozialistischer Verfolgung geworden oder auf Distanz zum NS-Regime gegangen waren, wie beispielsweise der ehemalige Weimarer Reichsjustizminister Gustav Radbruch oder der hessische Nachkriegsministerpräsident Karl Geiler. Dass Personen mit derartig gegensätzlichen biografischen Hintergründen und unterschiedlichen Lebenserfahrungen in dem Heidelberger Zirkel zusammenarbeiteten, muss als erstaunlich bezeichnet werden.
Glahé versteht den Juristenkreis vor diesem Hintergrund zum einen als Akteur, der Lobbyarbeit zugunsten der verurteilten NS-Verbrecher betrieb und die Debatte über deren Schicksal maßgeblich mitprägte. Zum anderen sieht er in dem Zirkel aber auch einen »Verhandlungsort« (361), an dem darüber diskutiert wurde, welchen Platz die Juristenschaft nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur in der westdeutschen Gesellschaft einnehmen sollte. Für beide Gesichtspunkte stehen dem Verfasser ergiebige und aussagekräftige Quellen zur Verfügung. Zu diesen zählt insbesondere die im Universitätsarchiv Heidelberg aufbewahrte interne Korrespondenz der Mitglieder des Kreises, die Glahé erstmalig ausgewertet hat, sowie dessen weiteres Schriftgut. Hinzu kommen die Nachlässe und die Personalakten einzelner Angehöriger des Juristenkreises, die der Verfasser ebenfalls herangezogen hat.
Auf dieser Grundlage gliedert Glahé seine Studie in drei Abschnitte. In einem ersten Schritt wird der Heidelberger Kreis in seinem historischen Kontext verortet, danach wird dieser in einem gruppenbiografischen Ansatz in seiner Zusammensetzung untersucht. Hier knüpft Glahé vor allem an die Forschungsergebnisse von Hubert Seliger an, der in seiner Studie über die Verteidiger in den Nürnberger Prozessen – von denen einige dem Heidelberger Kreis angehörten – ähnlich vorgegangen ist.1 Der dritte Teil untersucht die Rolle des Kreises als vergangenheitspolitischer Akteur in der westdeutschen Gesellschaft, wobei dessen Positionierungen gegenüber der Rechtsprechung alliierter Gerichte im besetzten Deutschland ebenso wie seine Vorschläge zur Umsetzung der geforderten Begnadigungen herausgearbeitet werden.
Glahé kann die Zusammensetzung des Juristenkreises schlüssig erklären, indem er zeigt, dass sich dessen Mitglieder zwei Generationen mit unterschiedlichen Erfahrungswelten zuordnen lassen. So standen den älteren Angehörigen des Kreises, die ihren beruflichen Aufstieg im Deutschen Kaiserreich und der Weimarer Republik erfahren und die unter den Nationalsozialisten Ausgrenzung und Verfolgung erlebt hatten, jüngere Juristen gegenüber, für die eine größere Radikalität und Nähe zum Nationalsozialismus, in dem sie ihre berufliche Laufbahn begonnen hatten, kennzeichnend ist. Die Angehörigen beider Gruppen hatten wiederum unterschiedliche biografisch bedingte Motive, wenn sie sich gemeinsam für die Begnadigung der verurteilten NS‑Verbrecher einsetzten.
Wie dieser Einsatz konkret aussah, wird in der Studie im Einzelnen herausgearbeitet. Glahé macht deutlich, dass der Juristenkreis 1951 im Kontext der Verhandlungen über den Deutschlandvertrag auf Bitten des Bonner Staatssekretärs Walter Hallstein mehrere Lösungsvorschläge in der Kriegsverbrecherfrage vorlegte. In der Folge hatte der Kreis vor allem einen Anteil an der Schaffung gemischter, deutsch-alliierter Gnadenausschüsse, die in einer Einzelfallprüfung über die Begnadigung der verurteilten NS‑Verbrecher entschieden.
An ihre Grenzen stößt Glahés Untersuchung allerdings, wenn es darum geht, den tatsächlichen Einfluss des Heidelberger Zirkels und die Effektivität seines Wirkens zu bewerten. Die Frage, inwieweit der Kreis mit seinen Aktivitäten, insbesondere seiner Lobbyarbeit, ganz konkret die von US-Hochkommissar John McCloy letztendlich gewährten Begnadigungen herbeiführte, kann die Studie nicht beantworten. Man mag dem Verfasser zugutehalten, dass die praktischen Folgen der Tätigkeit einer jeden Lobbyisten‑Gruppe schwer messbar sind, gleichwohl hätte man sich in dieser grundsätzlichen Frage eine begründete Einschätzung gewünscht.
Dies ändert nichts an dem Umstand, dass die Studie in allen Fragen, die die Zusammensetzung, die Aktivitäten und auch das Nachleben des Heidelberger Kreises betreffen, für Klarheit sorgt und diesen als Akteur in der Amnestiedebatte in der jungen Bundesrepublik fassbar macht. Zum Verständnis dieser Debatte, ihrer Hintergründe und der Rolle der einzelnen Beteiligten auf deutscher und alliierter Seite leistet die Studie daher einen wertvollen Beitrag.
Zitationsempfehlung/Pour citer cet article:
Matthias Gemählich, Rezension von/compte rendu de: Philipp Glahé, Amnestielobbyismus für NS‑Verbrecher. Der Heidelberger Juristenkreis und die alliierte Justiz 1949–1955, Göttingen (Wallstein) 2024, 418 S., ISBN 978-3-8353-5602-3, EUR 44,00., in: Francia-Recensio 2026/1, 19.–21. Jahrhundert – Histoire contemporaine, DOI: https://doi.org/10.11588/frrec.2026.1.115143





