Die vorliegende Mazarin-Biografie des Marburger Emeritus ist ganz aus den gedruckten Quellen erarbeitet und zeugt von hoher Präzision und Verlässlichkeit der Fakten, Daten, Ereignisse, der biografischen Informationen und kurzen Begriffs- und Sacherklärungen. Methodisch wird das internationale System in der »Marburger« Tradition mit Peter Krüger wahrnehmungsorientiert leicht gedämpft neorealistisch verstanden. Bei dem Autor, der einst zu Bismarck promoviert wurde, steht Außenpolitik so in einem Kontinuum. Die Biografie ist klassisch chronologisch gegliedert: Herkunft und erster Dienst als Diplomat am Papsthof bis 1636/39, Klient, dann Minister unter Richelieu, Ludwig XIII. und Regentin Anna bis 1648, Mazarins Rolle bei der französischen Politikführung im Westfälischen Friedensprozess 1645–1648, die Fronde selbst 1648‑1653, die nachwestfälische Politik, insbesondere der Formung des ersten Rheinbunds von 1658, der Pyrenäenfriede 1659, Tod 1661. Ein kurzes systematisches Kapitel XII zur »Familien- und Heiratspolitik«, dem Klientelnetzwerk, dem Vermögen Mazarins und seiner Stellung als Herzog und Pair (856–907) durchbricht die chronologische Linie. Von Poncet angeregt und meist basierend auf Laurain-Portemers Études Mazarines ist die breitere Behandlung der römischen Zeit des Giulio Mazzarino/Mazzarini. Der an sich unwahrscheinliche Aufstieg im »Mobilitätskanal Kirche« aus eher bescheidener genuesisch‑sizilianisch‑napoletanischer (Halb-)Adelsstellung wird so deutlich: zunächst Klient der Colonna, das Rechtsstudium (Doctor utriusque iuris 1628), Kuriendiplomat, die Berührung mit der französischen Diplomatie im Mantovaner Erbfolgekrieg, das Eingebundenwerden von Richelieu und die offenbar brillante cortegiano-Raffinesse, mit der Mazzarino/Jules Mazarin im entscheidenden Moment das Risiko der Lösung aus dem einen Protektionszusammenhang in den anderen einging – und Erfolg hatte. Nachdrücklich wird auf die Auswertung der Acta Pacis Westphalicae (APW) Wert gelegt (einmal mehr zur Überprüfung der Thesen Fritz Dickmanns), in denen Aberdutzende Depeschen Mazarins neben jenen von Servien, d’Avaux, Longueville und Godefroy ediert sind, die in der französischen Forschung (Goubert, Bertière) meist weniger editionsnah zusammengefasst sind. Anders als Bertière widersteht Malettke der Versuchung, die Biografen oft ereilt, den eigenen »Helden« als Großstrategen überzubetonen: Vielmehr habe Mazarin die Friedenspolitik zu Beginn der Westfälischen Verhandlungen eigentlich bis zur wortwörtlichen Übernahme großer Teile der Instruktionstexte ohne eigene Akzente schlicht von Richelieu übernommen, im kleinteiligen Aktions-Reaktionsvorgang frühneuzeitlicher Diplomatie und mangels Einbindung Spaniens wird er fast ein »Rädchen« im größeren Zusammenhang ohne Erreichen eines »Generalfriedens« (539–547).
Was mag einem fehlen? – Malettke gehört zu jenen, die nah an den Quellen der Depeschen, Weisungen und Instruktionen, Diarien, Beschreibungen zusammenfassend, oft übersetzend, arbeitet. Allerdings wird die gleiche Form des inhaltszusammenfassenden Modus für alle Quellen, gleich welcher eigenen Tiefe, Referenzdichte, Traditionsverwurzelung und Komplexität angewandt. Dies sei an zwei Hauptquellentypen der Arbeit exemplifiziert: Bei nahezu allen Depeschen der APW macht man bei diesem Modus »nichts falsch«, denn die diplomatische Alltagssprache der Frühen Neuzeit – trotz ihrer Eigenheiten, ihrer politischen Fachtermini, mancher Besonderheiten der Chiffrierung/Dechiffrierung und so weiter – war in der Tat weitgehend deskriptiv, sach- und problembezogen. Malettke hält auch bei »fachsprachlich« auffallenden zentralen Begriffen inne, erklärt sie dem Leser, so bei dem der satisfactio, der die französische Kongresspolitik lenkte und gut 200 Seiten der Mazarin-Biografie beherrscht. Mit Repgen verweist Malettke knapp auf zwei Bedeutungsvarianten im römischen Obligationenrecht sowie auf »drittens [die Bedeutung der] Sühne eines Vergehens«. Er betont dann, dass diese »streng fachjuristischen Bedeutungen« nicht gemeint waren, sondern der völkerrechtliche Zusammenhang von Kriegsentschädigungen gerade ohne einen bestehenden Rechtsgrund (419). In der Tat finden sich kaum juristische, auch nicht früh völkerrechtliche Ausführungen in den APW oder Kontextdokumenten hierzu. Man darf ergänzen, dass schon im römischen Recht die satisfactio ein gläubigerseitig subjektivierter Begriff für die Annahme, das Zufriedensein mit, also die Genehmigung eher einer Ersatzleistung für das eigentlich Geschuldete ist: satisfactio tritt an die Stelle von solutio (Erfüllung), etwa im Pfandrechtszusammenhang (Dig. 13.7.9.3; 13.7.11.2; C.8.32.1). Der Begriff ist wohl bei den Friedensverhandlungen einer der zentralsten überhaupt (»fuzzy-search« APW digital: über 2000 Treffer) und es sind gerade nicht nur die Franzosen, die Satisfaktionen in Geld, Territorien, satisfactio militiae (Soldatenzahlung) und/oder indemnificatio fordern, sondern jedweder Kongressteilnehmer, ob Schweden, Hessen-Darmstadt oder Mitglieder der Städtekurie. Grotius hatte den Begriff durchaus am Schluss des zentralen Kriegsgrundkapitels definiert (De jure belli ac pacis [DJBP], II, 1 § 18), und zwar eher mit dem Säkularisat der Wiedergutmachung auf eine Versündigung hin zwischen denen, die einer gleichen Gottheit unterstehen mit Rückgriff auf alttestamentarische und römische exempla (»Sed qui in alium peccavit, debet primum ei quem laesit offerre satisfactionem viri arbitratu: ac tum demum pia erunt eius arma«): Solange der sich versündigt Habende keine Wiedergutmachung geleistet hat, gelten seine arma, selbst wenn er sich nur verteidigt, als ungerecht. Dies passt aber eigentlich nur auf spezielle Fälle. Gerade die Ubiquität der satisfactio in Münster/Osnabrück zeigt, dass man jenseits von Recht(fertigung), aber auch jenseits von Sieger- und Besiegtenrecht argumentierte; nach dreißig Jahren war oder fühlte sich jeder »kriegsbeschädigt«. In den ganzen APW scheint allein die Städtekurie ein einziges Mal wirklich auf Grotius (allerdings DJBP III 13 § 4) Bezug genommen zu haben, nun speziell in dem Sinne, dass die authores belli den unschuldigen Opfern (qui culpa vacant) zuerst Satisfaktion schulden, und zwar als Ausfluss der völkerrechtlichen humanitas, die über und jenseits des strictum jus gelte (APW III A 6, p. 645, Nr. 107, 26. April 1648). Vielleicht hätte Malettke also noch weiter vertiefen können, aber seine Feststellung, dass der schillernde Begriff zwar dominant und leitend, aber nicht strikt juristisch gebraucht war, bleibt absolut korrekt und stimmt mit dem Befund überein, dass die gesamte Quellenedition der APW im Wesentlichen doch noch den vor-juridifizierten Status von Staatensystem, Völkerrecht und Diplomatie erfasst: »Grotius« war eher der Botschafter Schwedens in Paris als Person denn die ubiquitäre Völkerrechts-Referenz, als die er dem 18. Jahrhundert oft diente.
Wohl als »dünn« darf man hingegen den Modus der »planen« Quelleninhaltszusammenfassung im sehr kurzen Abschnitt zur Publizistik der Fronde bezeichnen: Wurde Mazarin nicht zur ikonischen Figur gerade auch durch diese bis dato nie gekannte Konzentration von etwa fünf- bis sechstausend Einzelpamphleten auf und gegen ihn, die in den knapp fünf Jahren verfasst wurden, die Mazarin teilweise im Exil verbrachte? Als einzigen Autor behandelt Malettke hier etwas näher Claude Joly. Er projiziert dabei im Wesentlichen den Grundtenor des ersten Drittels seiner (dichten und bis dato unbekannte Traktathandschriften verarbeitenden) Habilitation von 1976 in die Fronde-Zeit: Bereits hier war Joly der einzige der knapp zwei Dutzend Autoren gewesen, die Malettke für die Vermessung der Grundgedanken der »Opposition« gegen Ludwig XIV. in seiner frühen Selbstregierungsphase von 1661‑1683 heranzog, der aus der Fronde-Zeit hinüberragte – denn Jolys Recueil de maximes véritables wurde 1663 wiederaufgelegt. Indiz hierfür ist nicht zuletzt, dass die Fußnote, bei der er zu Jolys Text etwas genauer angibt, dieser schreibe gegen Gegner an, die sich auf Ausführungen der »institutiones Justinians (Justinian I., spätantik-vorbyzantinischer Kaiser, 527–565)« über die lex regia stützten, fünfzig Jahre alt ist (Mazarin 2024, 601 Anm. 200 = Opposition 1976, 58 Anm. 20). Die Wiederholung an sich ist freilich unproblematisch, nur ist zum einen die Heraushebung von Jolys Werk als repräsentativ für die Mazarinaden wohl nicht sachangemessen, sondern der Verwurzelung im eigenen Œuvre geschuldet und zum anderen wirkt dies vor dem Hintergrund der Entwicklung der ideengeschichtlichen Forschung etwas unbeholfen, schlägt man denn Jolys Recueil auf: in Kapitel V zitiert Joly in der Tat die bekannte lex regia, und zwar absichtlich aus Inst. 1.1, obwohl sie in Dig. 1.4.1pr. von Ulpian deutlicher und kaiserbezogen überliefert ist: »Quod principi placuit, legis habet vigorem« [...] (vgl. zur Bedeutung um 1600 kurz Stolleis, Gesch. Öff. R. I, 64 und 77). Joly wählt Inst. 1.1, weil hier seine historisierende Negation des Fragments »funktioniert«, anders als beim nach-augusteischen Ulpian: Mit dem Rüstzeug des humanistischen Juristen »beweist« er auf der Grundlage der antiquarischen Forschung des Heidelberger Janus Gruterus die Nicht(mehr)geltung der lex regia mindestens seit Augustus historisch, um weiter mit der erstmals vom Humanisten Viglius van Zuichem 1534 edierten griechischen Institutionen-Paraphrase des Theophilus Antekessor sogar den Institutionen das Zugeständnis zu entnehmen, die Kaiser seien nur in Ableitung von ihrem Volk her Herrscher (»Basileus estin, ho to kratos tou archein para tou dēmou labōn« – Joly übersetzt zu seiner ideologisierenden Argumentation passend »Le prince est celuy qui a receu du peuple le pouuoir de commander«). Für dieses quasi kontratextuell aus den Institutionen erarbeitete Argument des Sitzes der Souveränität im Volk wird bei Joly auch der thomistische Kontraktualismus referiert. Neben der humanistischen Jurisprudenz greift Joly auf die erasmische Tradition zurück, außerdem zentral auf Claude Seyssels Monarchie de France und Philippe de Commynes’ Mémoires, verstanden als proadligen Fürstenspiegel, auf Claude Despence, auf Jean Gerson für die gallikanische Tradition der libertés der Kirche sowie eine Vielzahl weiterer Autoren, was deutlich macht, wie spezifisch er schon in der Fronde mit Referenzpassungen für die zentralen drei Gegengewalten noblesse de robe (Parlement), noblesse d’épée und den gallikanischen, gegebenenfalls sogar hugenottischen, konziliaristisch offenen Klerus auf die Zähmung der Monarchie hin arbeitete. Dies macht er mit Zugriff auf Texte vom Anfang des 15. Jahrhunderts bis 1560 und gerade nicht auf die Polarisierungszeit der Religionskriege und Bodins. Er sucht den Schulterschluss mit den politiques (de Thou) und internationalen Geistesverwandten aus der Versöhnungszeit nach den Religionskriegen (Gruterus repräsentiert zum Beispiel exakt die proständische, Heinrich IV. zugewandte Kurpfälzer Theoriebildung des Ius publicum im Reich gegen kaiserliche Monarchismen um 1600). Kurz: Joly bietet 1652/63 ziemlich exakt eine Rückkehr zu den Grundpfeilern der gallikanischen politiques-Konzepte der Begründungszeit der Bourbonendynastie unter Heinrich IV. um 1600 (vgl. C. Vivanti). Kein Radikalismus, keine 1620er/30er-libertinage, sondern »Zurück zu Henri le Grand« – das müsste dem Bourbonenforscher Malettke wichtig sein. Deshalb kam der Traktat – anders als die allermeisten Mazarinaden – für einen Neudruck nach der Fronde überhaupt in Frage. Er stellt nur ein Bruchstück einer Masse von fünftausend Pamphleten dar, aber schon hier zeigt sich, dass gerade die politiktheoretisch, historisch, politisch, juristisch, kirchenrechtlich argumentierenden Pamphlete eine vielstimmige, oft sehr präzise Argumentation aufwiesen, die man im Mazarin-Buch Malettkes so nicht wirklich repräsentiert findet – genauso wenig, wie hierauf von »Mazarins Klienten« im Detail geantwortet wurde. Man kann dies dem Forschungsstand anlasten: Die doyens der Mazarinadenforschung, Hubert Carrier und Christian Jouhaud, haben sich insgesamt stärker der literarischen und der karnevalsken Seite der Pamphletmasse (Gedichten, Satiren, Theaterfragmenten und anderen Formen, dem Getöse insgesamt) zugewandt (Tsimbidy 2015 zu Condés Bordeaux); der »Ozean« der Antimachiavellismen, ja selbst einer der profundesten beziehungsweise jedenfalls politiktheoretisch originellsten Figuren wie Dubosc-Montandré (kurz Carrier 1991, II, 51–60; Jouhaud 1985, 168–173) hat noch keine Spezialstudie erfahren. Man könnte aber auch entgegnen, Malettkes Ziel sei eine politische, keine intellektuelle oder »ideenhistorische« Biografie Mazarins. Mag sein, doch gerade bei einem historischen Akteur, der jedenfalls auch deshalb »mächtig« und prominent wurde, weil er brillant und höchst gebildet war, und die von Naudé gehütete Bibliothek wohl nicht nur als Zierrat besaß, ist die »Bildung« oder Wissenschaft schon von Beginn an nicht sekundär. Die anderen Konzepte und Vorstellungen von »Frankreich, wie es sein soll«, die in der Fronde einer solchen ikonisierten fremden Führungsfigur gegenüber mit großem Nachdruck vorgebracht wurden, wären doch ein meines Erachtens stärker zu priorisierender historischer Gegenstand. Hier käme man dann methodisch auch an einer Malettke an sich nicht fremden Geschichtsschreibung »eher in Tradition Meineckes denn Treitschkes« nicht vorbei, und dies verfeinert in Fühlung mit neueren Entwicklungen. Dann könnte man wohl auch die Epochen der Innen- und Außenpolitik besser abgrenzen. Denn eine Außenpolitikgeschichte, in der letztlich handelnde Männer schlicht puren Willen äußern in Wort und Schrift, birgt die Gefahr der Ahistorizität, so dass – um etwas zu überspitzen – Mazarin und Bismarck dann doch zu nah aneinanderliegen könnten.
Summa summarum kann man aber der nachhaltigen Energie und Sorgfalt, mit der Malettke gerade den deutschen Lesern mit einem kritischen Blick auf Überlieferungs- und Forschungsstand die Akteure des französischen 17. Jahrhunderts nahebringt, nur Reverenz erweisen. Nützlich ist das Werk schließlich zum Nachschlagen und Vergewissern. Verdienstvoll ist nicht zuletzt, wie er der klassischen Politikgeschichte der europäischen Frühen Neuzeit weiter Raum erschreibt. Die Mazarin-Biografie ist als solche im deutschen Sprachraum erst einmal weitgehend konkurrenzlos.
Zitationsempfehlung/Pour citer cet article:
Cornel Zwierlein, Rezension von/compte rendu de: Klaus Malettke, Mazarin (1602–1661). Diplomat des Papstes, Kardinal, »Premierminister« des französischen Königs, Mitgestalter Europas um die Mitte des 17. Jahrhunderts, Münster (Aschendorff) 2024, XII–989 S., ISBN 978-3-402-25062-4, EUR 89,00., in: Francia-Recensio 2026/1, Frühe Neuzeit – Revolution – Empire (1500–1815), DOI: https://doi.org/10.11588/frrec.2026.1.115239





