Die anfechtbare Aufrechnung – zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 8.12.2022, IX ZR 175/21
Identifier (Artikel)
Abstract
Die im modernen Wirtschaftsleben weitverbreitete Aufrechnung ist für den Gläubiger wegen § 94 InsO auch in der Insolvenz des Schuldners grundsätzlich ein effektives Instrument, um Befriedigung für eine Forderung gegen den Schuldner zu erlangen. Die Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz findet jedoch ihre Grenze in § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Fall einer anfechtbar erlangten Aufrechnungsmöglichkeit. Greift § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein, läuft der Gläubiger Gefahr, seine eigene Schuld vollständig zur Masse erfüllen zu müssen, auf seine Insolvenzforderung hingegen nur die üblicherweise sehr geringe Insolvenzquote zu erhalten. Für den Gläubiger ist es daher essenziell, das Eingreifen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu vermeiden. Der Beitrag analysiert im Licht der ergangenen Judikatur zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO dessen Voraussetzungen und problematisiert insbesondere, wann eine Aufrechnung als inkongruente Deckung (§ 131 InsO) einzuordnen ist, wobei ein eigener Ansatz zur Abgrenzung vorgestellt wird. Der Beitrag schließt mit einer Besprechung des BGH-Urteils vom 8.12.2022 (IX ZR 175/21) zu den Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anhand der zuvor gewonnenen Erkenntnisse.