Die Pflicht juristischer Personen zur Leistung einer Ausländer-Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO – zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 23.8.2017, IV ZR 93/17

  • Stella Elmentaler (Autor/in)

Abstract

§ 110 ZPO sieht für ausländische Kläger eine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit vor. Die Prozesskostensicherheit soll sicherstellen, dass der Beklagte seinen Erstattungsanspruch für die im gewonnenen Prozess angefallenen Kosten gegen den ausländischen Kläger durchsetzen kann. Tatbestandsvoraussetzung des § 110 ZPO ist, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Für juristische Personen des Privatrechts bieten sich für die Bestimmung ihres gewöhnlichen Aufenthalts verschiedene Anknüpfungspunkte an. Nachdem die Problematik Gegenstand vielfältiger Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur war, äußerte sich der BGH mit Beschluss vom 23.8.2017 (Az. IV ZR 93/17) erstmals ausdrücklich zu der Frage. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung, der ihr zugrundeliegenden, in § 110 ZPO getroffenen Interessenabwägung zwischen Justizgewährungsanspruch und Beklagtenschutz und ihren Folgen für unterschiedliche Fallgruppen auseinander.

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Veröffentlicht
2025-06-27
Sprache
de
Akademisches Fachgebiet und Untergebiete
Privatrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht