Urteilsanmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2021 – 4 StR 350/20
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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des vierten Senats des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2021 (Az. 4 StR 350/20) zur umstrittenen Vertragsarztuntreue im Rahmen des § 266 StGB. Dabei hat sich der BGH erneut mit der Frage der Vermögensbetreuungspflicht von Vertragsärzten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen auseinandergesetzt und eine solche bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege gem. § 37 V SGB V abgelehnt. Stattdessen wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Abrechnungsbetrug gem. §§ 263, 27 StGB verurteilt. Der Beitrag analysiert die Herleitung der Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes und seine tatsächliche Notwendigkeit für eine sachgerechte Strafverfolgung. Ziel sollte bleiben einer übermäßigen Ausdehnung des Untreuetatbestands entgegenzuwirken.
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