Rechtsstaat in Gefahr? – Begriff und Verfassungswidrigkeit der „drohenden Gefahr“ in Artikel 11 Absatz 3 BayPAG
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Abstract
Die Änderung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) hat erheblichen Widerstand hervorgerufen. Kernstück der Novellierung ist eine neue Generalbefugnisklausel in Art. 11 Abs. 3 BayPAG, welche die Polizei zu einem Einschreiten bei „drohender Gefahr“ berechtigt. Der folgende Beitrag zeigt, dass sich die Novellierung in eine allgemeine Entwicklung einfügt, mit der das Polizeirecht sich mehr und mehr von den klassischen Konzepten der konkreten Gefahr und der Störereigenschaft löst und ein größeres Augenmerk auf polizeiliches Vorfeldhandeln legt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht per se mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die neue bayerische Generalbefugnisklausel aber verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist nicht nur verfassungswidrig, sondern auch potentiell geeignet, besorgniserregende gesellschaftliche Folgen zu zeitigen.