Strafbarkeit von Geschäftsleitungen für die Nichtwahrnehmung erfolgversprechender Geschäftsabschlüsse?
Identifier (Artikel)
Abstract
In der jüngeren Vergangenheit ist die Bedeutung der Untreue im Wirtschaftsstrafrecht stetig gewachsen. Immer mehr Verhaltensweisen wurden als Verwirklichung des Tatbestands des § 266 StGB angesehen und für Geschäftsleitungen stieg die Gefahr, sich strafbar zu machen, stetig. Im folgenden Beitrag soll untersucht werden, ob sich Geschäftsleitungen nun auch durch die Nichtwahrnehmung erfolgversprechender Geschäftsabschlüsse strafbar machen können. Vorgegangen wird dabei anhand der Tatbestandsmerkmale der Untreue, wobei das Hauptaugenmerk auf dem Vermögensnachteil liegt. In Bezug auf diesen ist insbesondere fraglich, inwieweit das Ausbleiben einer Vermögensmehrung einen untreuerelevanten Nachteil darstellen kann.
Statistiken
Veröffentlicht
2019-10-31
Ausgabe
Rubrik
Sprache
de
Akademisches Fachgebiet und Untergebiete
Strafrecht
Schlagworte
Strafrecht