Die Auswirkungen der §§ 675c ff. BGB auf den Bereicherungsausgleich in den Fällen des übersehenen Widerrufs und der fehlerhaften Zuvielüberweisung
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Abstract
Treten im Überweisungsverkehr Fehler auf, stellt sich das Problem einer interessengerechten Rückabwicklung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift im Rahmen des Bereicherungsausgleichs seit Jahrzehnten auf die sogenannten Anweisungsfälle und das Veranlassungsprinzip zurück. Ob diese Wertungen nach Aufnahme des neuen Zahlungsdienstrechts in das BGB auch im Überweisungsverkehr noch Bestand haben können, ist, insbesondere in Anbetracht von § 675u BGB, höchst umstritten. Durch sein Urteil vom 16.6.2015 (BGH, KBT 2015, 471) hat der Bundesgerichtshof nun Stellung bezogen und die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Der nachfolgende Beitrag untersucht die dieser Rechtsprechungsänderung zugrunde liegenden Normen und Wertungen. Hierzu wird zunächst der Bereicherungsausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung dargestellt. Anschließend werden die neu eingeführten Regelungen des BGB und die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie darauf untersucht, inwieweit sie einem Vorgehen nach den bisherigen Grundsätzen entgegenstehen und welche Wertungen ihnen für das Verhältnis des anweisenden Bankkunden und des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind.