Straßenrecht und Klimaschutz: Auf Heizpilz folgt Carsharing
Zur Berücksichtigungsfähigkeit klimaschutzrechtlicher Ziele in straßenrechtlichen Auswahl- und Erlaubnisverfahren nach den jüngsten Gesetzesänderungen zum stationsbasierten Carsharing
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Abstract
Seit langer Zeit hält sich das Dogma, wonach die Versagung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen nicht auf klimaschutzrechtliche Belange oder sonstige Aspekte ohne Straßenbezug gestützt werden könne. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur wird das zu einer Art Lehrsatz erstarkte Schlagwort mehr begründet, sein Ursprung augenscheinlich nicht hinterfragt. Auch die bis heute vielbeachtete Heizpilz-Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2012, die mit der bis dahin unbestrittenen Rechtsansicht brach, konnte sich nach anfänglichen Debatten nicht nachhaltig durchsetzen. Der folgende Beitrag skizziert den bislang herrschenden Meinungsstand zum Verhältnis von Klimaschutz und Straßenrecht und erörtert, warum er anlässlich neuerer Gesetzesänderungen zur Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing nicht mehr uneingeschränkt mit dem geltenden Recht vereinbar ist.