Aufklärungspflichten des Emittenten nach Art. 17 Market Abuse Regulation bei eigenen Gesetzesverletzungen
Identifier (Artikel)
Abstract
Gemäß Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung sind an der Börse gelistete Unternehmen dazu verpflichtet, den Markt über Insiderinformation unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob diese Pflicht auch für das Unternehmen möglicherweise nachteilige Informationen, wie eigene Gesetzesverletzungen, gelten muss.
Statistiken
Veröffentlicht
2022-01-05
Ausgabe
Rubrik
Sprache
de
Akademisches Fachgebiet und Untergebiete
Privatrecht
Schlagworte
Marktmissbrauchsverordnung, Kapitalmarktrecht, Privatrecht