Aufklärungspflichten des Emittenten nach Art. 17 Market Abuse Regulation bei eigenen Gesetzesverletzungen

  • Greta Louisa Niehaus (Autor/in)

Abstract

Gemäß Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung sind an der Börse gelistete Unternehmen dazu verpflichtet, den Markt über Insiderinformation unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob diese Pflicht auch für das Unternehmen möglicherweise nachteilige Informationen, wie eigene Gesetzesverletzungen, gelten muss.

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Veröffentlicht
2022-01-05
Sprache
de
Akademisches Fachgebiet und Untergebiete
Privatrecht
Schlagworte
Marktmissbrauchsverordnung, Kapitalmarktrecht, Privatrecht