Die rechtlichen Regelungen der Beschneidung im Lichte des Verfassungsrechts
Identifier (Artikel)
Abstract
In einem Urteil vom 7.5.2012 sah das LG Köln die medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gemäß § 223 StGB an. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Beschneidung männlicher Kinder gesetzlich zu regeln. Gemäß dem noch im Jahr 2012 eingeführten § 1631d BGB sind die Eltern rechtlich befugt, in die Beschneidung ihres Kindes einzuwilligen. Die medizinisch nicht notwendige Beschneidung eines Kindes ist somit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Dieser Beitrag beurteilt die Verfassungsmäßigkeit des § 1631d BGB. Es wird kritisch hinterfragt, inwiefern der Gesetzgeber mit der Regelung den Schutz der Rechte des Kindes und die Rechte der Eltern vor dem Hintergrund der religiösen Bedeutung der Beschneidung miteinander in Ausgleich bringen konnte.
Zudem wird ein Vergleich mit der Beschneidung weiblicher Genitalien vorgenommen, die gemäß § 226a StGB verboten ist.