Ius deterius facere non potuisset. Materiell- und prozessrechtliche Überlegungen zu D. 16.3.33

  • Maximilian Leo Linckersdorff (Autor/in)

Abstract

Sklaven kam im antiken Rom eine große wirtschaftliche Bedeutung zu und auch die klassischen Juristen setzten sich in verschiedenen Kontexten mit ihnen auseinander. Obschon Sklaven selbst nicht rechtsfähig waren, konnten sie unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Herren am Rechtsverkehr teilnehmen. In Lab. 6 post. a Iav. epit. D. 16.3.33 wird ein solches Rechtsgeschäft geschildert: Ein Sklave schließt einen Verwahrungsvertrag in der Sonderform der Sequestration mit einem Dritten ab. In der Sache geht es sodann um die Klage des Herren gegen den Verwahrer. Dabei stellen sich insbesondere Fragen zur Klagekonkurrenz. Die Exegese zeigt die verschiedenen Schwierigkeiten beim Verständnis des Fragments auf und untersucht unter Heranziehung von weiteren Quellen auch die Frage, inwieweit für die Entscheidung des Juristen materiellrechtliche Erwägungen bedeutsam waren.

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Veröffentlicht
2022-07-09
Sprache
de
Akademisches Fachgebiet und Untergebiete
Privatrecht
Schlagworte
Rechtsgeschichte, Römisches Recht, Privatrecht