Grabraub und Leichenschändung in der frühmittelalterlichen fränkischen Gesetzgebung und ihre ökonomischen Hintergründe

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Abstract

Leichenschändung und Grabraub waren im fränkischen Reich bei schweren Strafen verboten. Die Höhe der Buße von 200 Solidi für einen Grabraub übertraf den Wert einer üblichen Grabausstattung um mehr als das 15-Fache, d.h. Risiko und materieller Nutzen stehen in keinem attraktiven Verhältnis zueinander. Im Osten des Reiches, d.h. im Rhein- und Maasgebiet, lag der Wert eines üblichen Hofes bei etwa 50 Solidi, darin eingeschlossen sein Viehbestand im Wert von im Mittel 18 Solidi. Nach den damaligen Regularien mussten Bußen, die den Besitz des überführten Täters überschritten, von seinen Verwandten getragen werden. Ein Grabraub hatte demnach spürbare Auswirkungen nicht allein auf den Täter, sondern weit in seinen Verwandtenkreis hinein. Er war eine wirtschaftlich nicht sinnvolle Tat. Allerdings greifen diese hohen Bußen nur, wenn Toter und Täter aus unterschiedlichen Familien / Verwandtschaftsgruppen stammen; bei innerfamiliären Taten fanden sie keine Anwendung. Aus rechtlich – wirtschaftlicher Sicht ist es daher wahrscheinlich, dass Graböffnungen vor allem durch die eigene Familie / Verwandtschaftsgruppe stattfanden.

Zugehörige Daten https://doi.org/10.11588/DATA/SYDGAB

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Veröffentlicht
2025-04-11
Sprache
de
Schlagworte
Archäologie, Frühes Mittelalter, Merowingerzeit, Franken, Leichenschändung, Grabraub, Graböffnung, Gesetz, Pactus Legis Salicae, Lex Ribuaria, Strafe, Verwandtschaft