Sind deutschsprachige Denkmalschutzgesetze mit der Konvention von Faro (un-) vereinbar?

  • Katharina Möller (Autor/in)
  • Raimund Karl (Autor/in)

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Abstract

Die Faro-Konvention, die im Oktober 2005 vom Europarat verabschiedet wurde, betrachtet die Teilnahme an der Erforschung des Kulturerbes als Bürgerrecht. Insbesondere Artikel 4a sagt deutlich, dass jeder ein Recht darauf hat, zur Bereicherung des Kulturerbes beizutragen. Darüber hinaus verpflichten sich die Unterzeichner der Konvention dazu, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der dies ermöglicht. Im Gegensatz zu Deutschland hat Österreich die Konvention von Faro bereits ratifiziert. Doch das derzeitige österreichische Denkmalschutzgesetz ist nicht auf Bürgerbeteiligung ausgelegt. Daher scheint es sinnvoll, auch die derzeitig gültigen Denkmalschutzgesetze in Deutschland und ihre Auslegung auf die Vereinbarkeit mit der Faro-Konvention zu überprüfen. Hierzu sollen exemplarisch zwei Denkmalschutzgesetze herangezogen werden. Dabei soll nicht nur auf die derzeit bestehenden Rechte und Pflichten der Bürger und Archäologen, sondern auch auf die in Artikel 4c der in der Faro Konvention erwähnten ‚notwendigen Einschränkungen‘ eingegangen werden. Unsere Untersuchung zeigt, dass verschiedene deutschsprachige Denkmalschutzgesetze unterschiedlich gut mit der Konvention von Faro vereinbar sind. Während manche eine einigermaßen breite Bürgerbeteiligung ermöglichen, errichten andere Barrieren, die mit den Bestimmungen der Faro-Konvention kaum vereinbar sind.

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Veröffentlicht
2017-11-17
Sprache
de
Schlagworte
Archäologie, Denkmalschutzgesetz, Konvention von Faro, Bürgerbeteiligung, Deutschland, Österreich, Bayern, Hamburg, DGUF Tagung 2016