Der Entdeckeranteil an einem nicht ausgegrabenen fränkischen Gräberfeld (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2013 – 11 U 113/12) – Fluch und Segen für den Finder

  • Till Kemper (Autor/in)

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Abstract

Mit Urteil vom 20.08.2013 – 11 U 113/12 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem ehrenamtlich für das Landesamt für Denkmalpflege Hessen tätigen Sondengänger das hälftige Eigentum hinsichtlich aller Funde zu, die auf einem merowingerzeitlichen Gräberfeld in Hessen künftig gleich durch wen oder wann gemacht werden. Zwar wurden die Ausdehnung und Befunde mittels eines geomagnetischen Gutachtens festgestellt, Art und Anzahl der Funde aber blieb dagegen undefiniert.

Dieses Urteil reiht sich in eine lange Tradition von Entscheidungen zum Anspruch auf den Entdeckeranteil aus der Hadrianischen Teilung gemäß § 984 BGB ein. Im Detail weicht es von den übrigen Urteilen jedoch ab. Dies ist nicht der Fall, weil es den Anspruch aus § 984 BGB auf noch nicht bloßgelegte Funde ausdehnt. Das Besondere ist, dass das Gericht den Anspruch auf eine enorme Fläche und Vielzahl von Funden ausdehnt und erstmals den Anspruch für einen ehrenamtlich für die Denkmalpflege Tätigen bejaht, ohne die Bedeutung oder Rechtsfolgen des Bestehens eines Ehrenamtsverhältnisses zur planmäßigen „Schatzsuche“ zu problematisieren. Zudem gibt das Urteil Anlass, auch die Rechtsfolgen des Entdeckeranteils für den Finder zu besprechen, die keineswegs nur positiv sind.

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Veröffentlicht
2014-07-11
Sprache
de
Schlagworte
Sondengänger, Schatzregal, Entdeckeranspruch, Finderanteil, Eigentum an nicht geborgenen Funden