Warum archäologische Gegenstände keine „Funde“ sein dürfen – Die Verwaltungsvorschrift zu § 17 Schatzregal DSchG NRW
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Abstract
Nordrhein-Westfalen hat mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) am 16. Juli 2013 als eines der letzten Bundesländer ein Schatzregal für archäologische Gegenstände eingeführt und dabei auch den unbestimmten Rechtsbegriff „Funde“. Die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (VV zum DSchG) vom 11.4.2014 erläutert näher, welche archäologischen Gegenstände als „Funde“ angesprochen werden. Danach gelten fortan nur noch archäologische Gegenstände aus wissenschaftlichen Grabungen als bewegliche Bodendenkmäler. Archäologische Lese- und Detektorfunde hingegen sind grundsätzlich „Funde“ in Sinne von § 17 DSchG NRW ohne Denkmaleigenschaft; neu werden nun nur noch „Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“ vom DSchG erfasst. Demnach hätte Nordrhein-Westfalen ein uneingeschränktes Schatzregal für bewegliche Denkmäler und archäologische Gegenstände aus Grabungen geschaffen und zugleich ein stark eingeschränktes Schatzregal für archäologische Lese- und Detektorfunde. Diese Regelung hat sehr weitreichende Folgen, da Lesefunde nun nicht mehr von den Fachämtern registriert werden müssen; ihre Kenntnis geht damit der Wissenschaft verloren und ihre Fundstellen bleiben ohne gesetzlichen Schutz. Damit verstoßen die Ausführungsbestimmungen gegen fachliche Ethik und die europäische Konvention von La Valletta/Malta.