Die LWL-Archäologie in Westfalen übt keine Fachaufsicht über archäologische Fachfirmen aus

  • Diane Scherzler (Autor/in)
  • Frank Siegmund (Autor/in)

Identifier (Artikel)

Abstract

Ein Beitrag im 100. DGUF-Newsletter vom 12. Mai 2021 über die Verwendung des Begriffes „Fachaufsicht“ in den Pressemitteilungen der LWL-Archäologie für Westfalen löste eine Gegendarstellung der LWL-Archäologie aus. Der adressierte DGUF-Vorstand erachtet sowohl die im DGUF-Newsletter vorgebrachten Argumente als auch die Gegendarstellung als höchst relevant – auch über NRW hinaus –, weshalb die Texte hier dokumentiert und kurz eingeordnet werden, um sie nachhaltiger und öffentlich greifbarer zu machen. In weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung stellen beide Beiträge fest, dass der Begriff „Fachaufsicht“ von der LWL-Archäologie losgelöst von der klaren juristischen Bedeutung des Begriffs verwendet wird. Denn: (1) Die LWL-Archäologie für Westfalen hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel gegenüber ausführenden Grabungsfirmen; (2) Grabungsfirmen unterstehen nicht dem denkmalpflegerischen Behördenapparat; (3) Die LWL-Archäologie für Westfalen ist keine Ordnungsbehörde und gehört nicht zur Eingriffsverwaltung. Sie hat also nicht über Konsequenzen und Sanktionen zu entscheiden – vielmehr ist dies eine Aufgabe der Unteren bzw. Oberen Denkmalschutzbehörde. (4) Die Überwachung archäologischer Maßnahmen seitens der LWL-Archäologie ist eine Aufgabenspezifikation im Rahmen der Beratung und Unterstützung der Sonderordnungsbehörden (Untere und Obere Denkmalschutzbehörden). Die Klarstellung des LWL-Juristen dürfte auch für andere Bundesländer mit ähnlichen rechtlichen Regelungen zutreffend sein.

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Veröffentlicht
2022-06-09
Sprache
de
Schlagworte
Archäologie, NRW, Nordrhein-Westfalen, Westfalen, Fachaufsicht, Grabungsfirma, privatwirtschaftliche Archäologie, Denkmalrecht, DSchG NRW, Ordnungsbehörde, Landschaftsverband, Landschaftsverbandsordnung, LWL, Pressemeldung, Öffentlichkeitsarbeit, PR