Kategorisierung: Erfahrungen in der Schweiz
Vortrag anlässlich des Symposiums «Nachdenken über Denkmalpflege» (Teil 4): «Nur die Prachtstücke? – Kategorisierung in der Denkmalpflege», Berlin, 2. April 2005
Identifier (Artikel)
Abstract
Kategorisierung heute geschieht in der Schweiz auf der Ebene des Bundes, bei dem der Kulturgüterschutz und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz gesetzlich verankert sind, und auf der Ebene der Kantone, die jeweils diesbezügliche Gesetze und Verordnungen erlassen. Anhand der Praxis im Kanton Bern wird der praktische Umgang mit Kategorien und Wertungen gezeigt. In den bisher insgesamt dreizehn Inventaren, die in den letzten zwanzig Jahren in Bern erarbeitet wurden, wird die Denkmalpflege und ihr Handeln bis zu einem bestimmten Grad kalkulierbar. Alle, die für ein Denkmal planen oder damit umgehen, können in den öffentlich ausliegenden Inventaren nachprüfen, ob ihr Objekt aufgenommen worden ist oder nicht und können entsprechend der Einstufung die Haltung der Denkmalpflege voraussehen oder bei einem ersten Abklärungsversuch in Erfahrung bringen. Unterschieden wird in der Einstufung der Denkmalpflege zwischen geschützten bzw. schützenswerten und erhaltenswerten Bauten. Diese Bewertungsstufen sind vom kantonalen Baugesetz vorgeschrieben. Danach sind schützenswerte Bauten diejenigen, welche wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen. Erhaltenswerte Bauten sind diejenigen, die wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen. In den Inventaren der Stadt Bern sind diese Kategorien um eine weitere ergänzt: die der beachtenswerten Bauten. Das sind Bauten überdurchschnittlicher Qualität, die indessen nicht Gegenstand denkmalpflegerischer Bemühungen, sondern besonderer Sorgfalt in der Beurteilung von Änderungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind. Sämtliche Wertungen, ganz ähnlich der Inventare auf Bundesebene, begründen keine eigentümerverbindliche Unterschutzstellung, jedoch eine baurechtliche Schutzvermutung. Eine Unterschutzstellung erfolgt mit Zustimmung des Eigentümers durch einen Vertrag, nur in Ausnahmefällen durch behördliche Anordnung.
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